AGB Mietvertrag Mietwerkstatt
AGB Stand 07/2014
1. Allgemeines
Diese ABG gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Leos Autoservice, Inhaber Leo Linnenbrügger, Alte Aachener Straße 19, 52531 Übach-Palenberg (Vermieter) und dem Mieter (Verbraucher §13 BGB und Unternehmer §14 BGB). Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
Die Leistung erfolgt ausschließlich zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Abweichenden Bedingungen unserer Mieter wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn es liegt eine schriftliche Bestätigung Seiten des Vermieters vor.
2. Vertrag
Ein verbindlicher Vertrag kommt erst mit Annahme durch Unterzeichnung des Mietvertrages durch den Vermieter bzw. deren Vertreter zustande. Der Mietvertrag endet bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache und Ausgleich der Rechnung über den Mietzins.
Der Benutzer der Mietwerkstatt bzw. der Stellflächen mietet gegen Entgelt einen Einstell- und/oder Arbeitsplatz für Kraftfahrzeuge. Gegenstand der Überlassung ist die bloße Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten und der gegen Entgelt ausgegebenen Arbeitsmaterialien zur Reparatur von Kraftfahrzeugen d.h, der Vermieter schuldet keine Aufbewahrung im Sinne der Übernahme einer Obhut.
Der Mieter hinterlässt bei Abschluss des Mietvertrages den Fahrzeugschein des zu reparierenden PKW als Sicherheit. Der Fahrzeugschein wird nach Begleichung sämtlicher Entgelte wieder ausgehändigt.
Das Betreten der Mietwerkstatt erfolgt auf eigenes Risiko. Die Vermietung erfolgt an maximal 3 Personen pro Arbeitsplatz. Minderjährigen ist der Zutritt zur Werkstatt ohne Begleitung von Erziehungsberechtigten verboten.
3. Pflichten des Vermieters
Weiterhin stellt der Vermieter Aufsichtspersonal zur Verfügung , das in sachkundigen Benutzen von Werkzeugen und Maschinen einweisend und beratend tätig wird bzw. werden kann. Der Mieter hat jedoch keinen Anspruch auf eine Beratung über die Ausführung oder die Zulässigkeit geplanter Reparaturen.
Der Vermieter stellt je nach Wunsch die in der Preisliste aufgeführten Werkzeuge gegen Entgelt zur Verfügung. Weiters Werkzeug kann der Vermieter auf Anfrage zur Verfügung stellen, ein Anspruch hierauf besteht nicht. Der Vermieter stellt sicher, dass die ausgegebenen Werkzeuge in einwandfreiem Zustand sind und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
4. Pflichten des Mieters und seiner Hilfspersonen
Der Mieter und seine Hilfspersonen haben für die zu den Arbeiten erforderliche Schutzkleidung selbst Sorge zu tragen. Für Schäden und Gesundheitsbeeinträchtigungen, die auf Grund mangelhafter Schutzausrüstung bzw. Schutzvorkehrung entstehen, übernimmt der Vermieter keine Haftung.
Der Mieter und sein Hilfspersonal haben den Arbeitsplatz geräumt und sauber zu hinterlassen. Alle vom Mieter und seinen Hilfspersonal verursachten Verschmutzungen sind zu beseitigen. Auslaufende Flüssigkeiten wie etwa Öl, Lack-, Kühl- oder Bremsflüssigkeit sind sofort zu beseitigen. Der Vermieter ist über dieses Vorkommnis zu unterrichten. Die Kosten für die Entsorgung angefallener Materialien sind den Aushängen im Büro oder Werkstatt zu entnehmen.
Der Mieter und seine Hilfspersonen haben mit dem ausgegebenen Werkzeug sorgfältig umzugehen. Im Falle der Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von gemietetem Werkzeug oder anderer Betriebseinrichtungen des Vermieters, auch bei unsachgemäßer Handhabung, ist der Mieter dem Vermieter gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Mieter und seine Hilfspersonen haben den Anweisungen des Aufsichtspersonals und der Bertiebsanweisungen unbedingt Folge zu leisten.
Sowohl in der Werkstatt als auch auf dem gesamten Außengelände herrscht uneingeschränktes Alkoholverbot. Der Vermieter ist befugt, bereits alkoholisierten Personen den Zugang zu Verweigern. Das Rauchen ist nur auf den seitens des Vermieters dazu gekennzeichneten Flächen erlaubt.
Das vermietete Werkzeug ist ausnahmslos in der Halle zu nutzen. Jeder Diebstahl wird zu Anzeige gebracht und zieht ein Hausverbot nach sich.
Der Mieter und seine Hilfspersonen müssen über eine wirksam abgeschlossene Haftpflichtversicherung verfügen. Dies ist dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die Preise, welche sich aus den im Büro/ Werkstatt ausgehängten Preislisten ergeben inkl. MwSt.. Dieses Angebot ist freibleibend. Etwaige Mehrkosten, die sich aus individuellen Wünschen der Mieter ergeben, sind von diesem in voller Höhe zu übernehmen.
Der Kunde muss den Mietzins sowie die Kosten für Entsorgung oder bestellter Ware bar zahlen. Der Mietzins ist bei Verlassen der Werkstatt zu zahlen. Erst nach vollständiger Zahlung wird der Fahrzeugschein ausgehändigt. Der Vermieter ist berechtigt bei Mietbeginn eine Vorauszahlung zu verlangen.
Der Mieter hat ein Recht zur Aufrechnung nur gegen rechtskräftig festgestellte und unbestrittene Gegenforderungen. Der Mieter kann sein Zurückhaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
6. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet weder für seitens der Mieter in der Mietwerkstatt eingebrachte Gegenstände noch für die an den eingebrachten Fahrzeugen durchgeführten Reparaturen. Der Mieter ist für persönliche Gegenstände selbst verantwortlich.
Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verkehrspflichtenverletzungen sowie Arglist beruhen.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gelten gemachten Anspruch ausgeschlossen.
Soweit die Haftung des Vermieters durch oben stehende Regelungen beschränkt ist, gilt dies auch für seine Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Werden vom Vermieter oder dessen Angestellten auf Wunsch des Mieters im Hinblick auf die von ihm vorzunehmenden Reparatur unentgeltliche Ratschläge gegeben, geschieht dies nach besten Wissen und Gewissen, unverbindlich und ohne Gewähr.
7. Gewährleistung durch Vermieter
Verkauft der Vermieter dem Mieter Ware und handelt der Käufer in seiner Eigenschaft als Unternehmer verjähren die Ansprüche des Käufers beim Kauf von Neuware innerhalb von einem Jahr, der Verkauf von Gebrauchtware erfolgt an diese Kunden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Vermieter aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistung Regelungen.
8. Haftung Mieter
Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche durch sie verursachte Schäden an den Räumlichkeiten, der Einrichtung und den zur Verfügung gestellten Werkzeugen und Anlagen. Entstandene Beschädigungen sind unverzüglich dem Vermieter im Büro auf dem Werkstattgelände zu melden.
Beschädigte Gegenstände und Einrichtungen hat der Mieter dem Vermieter im vollen Umfang zum Wiederbeschaffungswert inkl. Etwaiger Montagekosten zu erstatten.
9. Erweitertes Pfandrecht
Dem Vermieter steht wegen seiner Forderung gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Mietverhältnisses in seine Räumlichkeiten eingebrachten Gegenstände zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Mietverhältnissen geltend gemacht werden.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und die Gegenstände im Eigentum des Mieters stehen.
10. Kündigung
Bei Verletzung einer der Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei unangemessenem Verhalten, steht dem Vermieter ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht zu. Die gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
11. Eigentumsvorbehalt
Bei Verbraucher behält sich der Vermieter das Eigentum an der von ihm beschafften Ware bis zur voll- ständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
Bei Unternehmen behält sich der Vermieter das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
Der Mieter als Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln sowie erforderliche Wartungs- und Inspektionskosten auf seine Kosten regelmäßig durchzuführen.
12. Schlussbestimmung
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich ergebende Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Vermieter und den Mieter mit Kaufmannseigenschaften ist der Firmensitz des Vermieters. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter ist daneben berechtigt, alle Kunden an seinem Wohnsitz und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
Sollten eine Regelung dieser Geschäftsbeziehungen unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame und durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die dem wirtschaftliche Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt.